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Räuberischer Polizist
Freitag, 27. Oktober 2006
Polizisten, so sollte man meinen, sind mit den aktuell geltenden Regularien vertraut. Schließlich können sie Verstöße gegen diese ahnden. Aber peinlich für einen Polizisten ist bestimmt, auf einen Verstoß hingewiesen zu werden.
Im Rahmen des Gespräches half ich meinem Freund und helfer über WLAN online zu gehen. Ob er nun auf der Wache Dienst versah oder eben privat daheim erschloss sich mir nicht, aber er hielt es für wichtig sich als Polizist auszugeben.
Und jetzt kommt was kommen musste…
“Ich bin online!”, tönt es entzückt – lange genug rumgemacht haben wir ja auch.
Allerdings stellte sich raus, dass er zu einem anderen WLAN-Router verbunden war. Auf meinen Hinweis darauf reagierte er mit einem:
“Ach, macht doch nichts, Hauptsache es geht.”
Hm.. Wie gesagt, er sollte es wissen. Er klang auch noch nicht so alt, als dass er mit dem Medium Internet so gar nichts anfangen zu wissen schien. Also wies ich ihn auf die Strafbarkeit hin sich unerlaubt Zugang zu einem Computernetzwerk zu schaffen, abgesehen von den Leistungen, die er sich damit erschleicht (§§ 202a, 263a, 265a StGB*).
Darauf wurde ihm anders, was man an der Stimme hörte, die nach dem Online-Jubel plötzlich still wurde.
“Hm…”, überlegte er dennoch….
“Ja meinen Sie denn, dass man das nachprüfen kann?”
“Aber selbstverständlich. Der Router, auf dem Sie sich einloggen, kann nachprüfen wann sie wohin gesurft haben, wie oft Sie sich eingeloggt haben, und (blafasel, große Schuldgefühle hervorrufen).”
“Oh, Scheisse… OK, ich werde jetzt den PC ausmachen und einen Fachmann rufen, der sich das anguckt. Ich danke für Ihre Hilfe!”
“Och. Gerngeschehen.”
* Keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Paragraphen wurden ausdrücklich nach Laienverständnis ausgewählt.
Geschrieben von ratze in Mysterium: Internet | Kommentare (2) |
2 Kommentar »
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Ist das denn ueberhaupt _erschleichung_ von Leistungen? Wenn ein Laie (ich nehm einfach mal an es war einer..) einfach so in ein fremdes WLAN kommt kann es ja kaum geschuetzt gewesen sein, dementsprechend hat er kein Hindernis ueberwunden um an die Leistung zu kommen. Zumindest hab ich das so mal im Zusammenhang mit Schwarzfahren gehoert, dass es sich dort nicht, wie anzunehmen, um Erschleichung handelt, weil es ja keine Beschraekungen gibt, die man ueberwinden muss, um ohne Ticket in die Bahn einzusteigen…
Kommentar von Steffi — 2. Januar 2007 @ 04:12
Nach einem Rechstgutachten eines Richters wird das surfen erst dann illegal wenn ein WEP-Schlüssel geknackt wird…l
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7
Kommentar von Hoffmann — 23. Januar 2007 @ 15:06